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   BFH, 28.05.2015 - X B 171/14   

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https://dejure.org/2015,19321
BFH, 28.05.2015 - X B 171/14 (https://dejure.org/2015,19321)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2015 - X B 171/14 (https://dejure.org/2015,19321)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - X B 171/14 (https://dejure.org/2015,19321)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 Nr 2, EStG § 23 Abs 3 S 8, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2005
    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • Bundesfinanzhof

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 3 S 8 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • IWW

    § 22 Nr. 2, § ... 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 EStG, § 10d EStG, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG, § 23 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 52a Abs. 11 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 3 EStG, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 10a des Gewerbesteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verluste aus Wertpapiergeschäften - und die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) zwar festgestellt, die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Verkaufszeitpunkt gegeben sei, damit der Steuerpflichtige entscheiden könne, wann er die Wertpapiere veräußere und ob er einen Gewinn oder Verlust steuerlich realisiere.

    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Die Kläger schließen aus der Passage in den BFH-Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (2) sowie in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (2), in der beschrieben wird, dass ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, andererseits aber Gewinne durch entsprechende Dispositionen über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, dass der BFH der Auffassung sei, die Beschränkung des Verlustausgleichs sei nur in dieser besonderen Konstellation verfassungsgemäß.

    Nach Auffassung des BFH steht das Leistungsfähigkeitsprinzip einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nicht grundsätzlich entgegen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3)).

    Der BFH hat sich in seinen beiden grundlegenden Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ausdrücklich sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Nettoprinzip auseinandergesetzt (Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3) und (4), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3) und (4)) und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie der Verlustausgleichsbeschränkung nicht entgegenstehen.

    cc) Ein Widerspruch der FG-Entscheidung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259 ist ebenfalls nicht erkennbar.

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Die Kläger schließen aus der Passage in den BFH-Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (2) sowie in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (2), in der beschrieben wird, dass ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, andererseits aber Gewinne durch entsprechende Dispositionen über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, dass der BFH der Auffassung sei, die Beschränkung des Verlustausgleichs sei nur in dieser besonderen Konstellation verfassungsgemäß.

    Nach Auffassung des BFH steht das Leistungsfähigkeitsprinzip einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nicht grundsätzlich entgegen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3)).

    Der BFH hat sich in seinen beiden grundlegenden Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ausdrücklich sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Nettoprinzip auseinandergesetzt (Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3) und (4), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3) und (4)) und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie der Verlustausgleichsbeschränkung nicht entgegenstehen.

  • BFH, 21.05.2013 - III B 59/12

    Darlegungsanforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung bei

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    a) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447).

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; in BFH/NV 2013, 1447; vom 8. Oktober 2013 X B 217/12, BFH/NV 2014, 41, jeweils m.w.N.).

    Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die substantiierte Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; in BFH/NV 2013, 1447; in BFH/NV 2014, 41).

    Eine Rechtsfrage, die der BFH bereits geklärt hat, bedarf im Regelfall keiner erneuten Klärung im Revisionsverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616; in BFH/NV 2013, 1447).

  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Ein endgültiger Wegfall der Verlustnutzung kann im Streitfall aber erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 eintreten (vgl. § 52a Abs. 11 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung), darüber kann daher in den Streitjahren noch nicht befunden werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609, unter II.2.b, und vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, unter II.2.a cc).

    Sofern die Kläger durch die Verlustausgleichsbeschränkung ihr Existenzminimum als nicht mehr steuerlich verschont ansehen, hätten sie sich --um eine Zulassung der Revision zu erreichen-- inhaltlich mit dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609 auseinandersetzen müssen.

    In diesem hatte der BFH die Beschränkung des Verlustvortrages gemäß § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auch im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums als verfassungsgemäß angesehen (Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609, unter II.2.d).

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Demzufolge hat das FG --im Einklang mit dem BFH-Urteil-- die Dispositionsmöglichkeit im Moment des Erwerbs der Wertpapiere ausreichen lassen und zusätzlich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478 darauf hingewiesen, dass einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen könne, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zugemessen werden könne.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Insbesondere setzen sich die Kläger nicht mit dem Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) auseinander, in dem der BFH entschied, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Rechtsauffassung der beiden FG ist jedoch zwischenzeitlich durch das entgegenstehende BFH-Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178, das durch den Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2008, Beilage 2, 161 bestätigt wurde, als überholt anzusehen.

  • BFH, 08.10.2013 - X B 217/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; in BFH/NV 2013, 1447; vom 8. Oktober 2013 X B 217/12, BFH/NV 2014, 41, jeweils m.w.N.).

    Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die substantiierte Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; in BFH/NV 2013, 1447; in BFH/NV 2014, 41).

  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014  11 K 1217/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 217 veröffentlichten Urteil als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    bb) Der Hinweis der Kläger auf den Vorlagebeschluss des I. Senats zur Mindestbesteuerung vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) ersetzt keine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung.
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
    Sie haben sich nicht nur nicht mit der langjährigen BFH-Rechtsprechung zum Wertpapierhandel (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, und vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012) auseinandergesetzt, sondern es auch unterlassen, auf die strukturellen Unterschiede zwischen einem gewerblichen Wertpapierhandel und einem gewerblichen Grundstückshandel einzugehen und darzulegen, warum diese bei der Beurteilung eines gewerblichen Handelns keine Rolle spielen sollen.
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

  • BFH, 07.12.2010 - III B 199/09

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • BFH, 07.06.2006 - II B 129/05

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei doppelstöckigen Gesellschaften

  • BFH, 27.01.2009 - X B 28/08

    Divergenzrüge - Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines Amtsgerichts

  • BFH, 19.04.2007 - III B 36/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • FG Hessen, 23.11.2004 - 7 V 3590/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungserträgen

  • FG München, 01.02.2005 - 15 V 4976/04

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

  • BFH, 04.10.2010 - III B 82/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 16.05.2008 - VII B 118/07

    Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • BFH, 13.06.2014 - X B 248/13

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • FG Köln, 16.12.2020 - 4 K 1039/20

    Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den

    Auf die entsprechende Nachfrage des Klägers vom 18.07.2015 erläuterte der Beklagte im Schreiben vom 11.08.2015, dass die ursprünglich unter dem Az. IX B 136/14 geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Az. 11 K 1217/09 vom X. Senat übernommen und unter dem Az. X B 171/14 weiter geführt worden sei, und bat um erneute Prüfung und Mitteilung, ob die Kläger die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2007 bis 2012 zurücknehmen wollten.

    Bei dem Schreiben vom 19.08.2015 handele es sich ausschließlich um eine Rücknahme der Einsprüche bezüglich des inzwischen abgeschlossenen BFH-Verfahrens X B 171/14.

    Deshalb hätten das Verfahren vor dem Finanzgericht Köln und die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. X B 171/14, in denen geklärt worden sei, dass die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, erst abgewartet werden müssen, ehe überhaupt an die Verrechnung von gezahlter Abgeltungssteuer mit Altverlusten zu denken gewesen wäre.

    Hierbei sei darauf hingewiesen worden, dass der BFH die deswegen anhängige Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. X B 171/14 mit Beschluss vom 28.05.2015 zurückgewiesen habe.

    Denn abgesehen von der von dem BFH im Verfahren X B 171/14 entschiedenen Rechtsfrage wären sämtliche weiteren ursprünglich vorgebrachten Einwendungen der Kläger zwischenzeitlich erledigt gewesen.

    Mit der hiergegen gerichteten Klage halten die Kläger daran fest, dass mit dem Schreiben vom 19.08.2015 der Einspruch wegen Einkommensteuer 2011 nicht zurückgenommen, sondern nur hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) eingeschränkt worden sei.

    Frau G hätte daher klar sein müssen, dass die Einsprüche nur in Bezug auf die Verfahren vor dem FG Köln unter dem Az. 11 K 1217/09 und die nachfolgende NZB unter dem Az. X B 171/14 zurückgenommen werden sollten.

    Für diese Unterscheidung dürfte von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Kläger in dem Telefonat vom 19.08.2015 mit Frau G deutlich gemacht hat, dass er über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hinaus (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen verfolgen wollte.

    Die Unsinnigkeit eines Antrags auf Verrechnung von Altverlusten vor dem Abschluss des BFH-Verfahrens X B 171/14 ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es hierfür keines Vortrags der Kläger bedurft hätte.

    Zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Kläger ist nicht feststellbar, dass der Kläger in dem Telefonat vom 19.08.2015 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle, Frau G, deutlich gemacht hat, dass er über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hinaus (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen verfolgen wollte.

    Denn auf diese Aufforderung hin haben die Kläger den Inhalt des Telefonats noch so dargestellt, dass der Kläger sich gegenüber Frau G bereit erklärt habe, bezüglich der endgültig verlorenen Prozesse (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) die Einsprüche im verabredeten Umfang zurückzunehmen, so dass sie (Frau G) diesbezüglich nicht mehr tätig werden müsste.

    Der Wille des Klägers, die anhängigen Einsprüche wegen weiterer Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen aufrechterhalten zu wollen, kann auch nicht aus dem vorgetragenen Umstand abgeleitet werden, dass er die angekündigte Einspruchsrücknahme in dem Telefonat vom 19.08.2015 auf die endgültig verlorenen Prozesse (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) bezogen habe.

    und 11.08.2015 bezog sich demgemäß ausschließlich auf das anhängige Verfahren vor dem Finanzgericht Köln 11 K 1217/09 und die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH unter dem Az. X B 171/14.

  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 V B 23/10, BFH/NV 2012, 75, Rz 4; vom 14. November 2011 XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460, Rz 19; vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 28).
  • BFH, 10.11.2016 - X B 85/16

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der

    Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialfall der Grundsatzrevision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, unter II.5., m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2016 - III B 108/15

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines

    Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 18, und vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 26, m.w.N.) und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.), die entscheidungserheblich ist (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2014 III B 101/13, BFH/NV 2014, 1374, Rz 24).
  • BFH, 05.09.2016 - III B 87/16

    Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein

    Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 18, und vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 26, m.w.N.) und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 6 K 6138/12

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis

    c) So gehört nach der Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH, Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl. II 2014, 764; vom 11. Juli 1968 IV 139/63, BStBl. II 1968, 775; FG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2014 11 K 1217/09, EFG 2015, 217, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: X B 171/14).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 12 K 2623/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG

    Gleiches gilt für den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478 m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243).
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